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Diese §57a-Änderungen gelten ab Februar

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Bild von Stefan Schweihofer auf Pixabay

Ab 2. Februar wird das "Pickerl" leicht reformiert. Es gibt nicht nur ein neues Layout. Auch ein QR-Code und die Prüfposition eCall System soll mehr sollen mehr Transparenz und Sicherheit bringen.

Neuerungen bei der §57a-Überprüfung – eines dieser Themen, die immer für Sorgenfalten sorgen. Und auch ab dem 2. Februar 2023 sind wieder diverse Änderungen geplant, die teilweise sogar fundamental sind: So wird das Gutachten an sich auf ein neues einheitliches Layout gebracht und erhält zusätzlich einen QR-Code, der auf das Gutachten gedruckt wird. Durch Einlesen dieses QR-Codes kann jede Person kostenlos eine elektronische Version des Gutachtens abrufen. Das birgt auch durchaus Vorteile: "Der QR-Code am §57a Gutachten bringt insbesondere Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf. So kann die Echtheit des Gutachtens ganz leicht überprüft werden", sagt ÖAMTC-Techniker Andrej Prosenc. 

Doch auch das Prüfprozedere an sich wird um eine neue Prüfposition erweitert. Das seit 2018 in allen Fahrzeugen vorgeschriebene eCall System muss künftig überprüft werden, und Fahrzeuge mit einer erstmaligen Zulassung ab 2021 kommen dann ab Mai noch einmal zum Handkuss. Ab dann >muss im Zuge der Begutachtung eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten vorgenommen werden. Diese Daten werden inklusive Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet.

Sinn des Ganzen: Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Interessensvertretungen wie der ÖAMTC unterstützen das Vorhaben einer transparenten und vergleichbaren Darstellung der durchschnittlichen Verbräuche einzelner Fahrzeugmodelle zwar, sind aber strikt gegen die Zuordnung einzelner Verbräuche zu rückverfolgbaren Fahrzeugdaten, wie der Fahrzeugidentifizierungsnummer.

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